Work
Arbeiten

Arbeitnehmer/-in

Stellenausschreibung und Bewerbung

Stellenausschreibung

Potentielle/-r Arbeitgeber/-in

  • darf kein Geschlecht diskriminieren
    • AUSNAHMEN:Tätigkeit kann nur von einer Person eines Geschlechts ausgeübt werden (z.B. Rolle einer weiblichen Bühnenfigur); Massnahme dient der Gleichstellung (z.B. Mann als Ergänzung eines Kita-Teams)
  • darf Alterslimiten angeben
  • darf grundsätzlich nicht Personen ohne Schweizer Pass vom Bewerbungsverfahren ausschliessen

Vorstellungsgespräch

Potentielle/-r Arbeitgeber/-in

  • darf direkt mit der Position zusammenhängende Fragen stellen
  • darf grundsätzlich keine Fragen zu Vorstrafen, Religion, politischer Einstellung, Zivilstand oder Gesundheit stellen
    • AUSNAHMEN: Tatsache ist für Stelle von Bedeutung (z.B. Keine Vorstrafen bei Person im Polizeidienst; z.B.bei Tendenzbetrieb {z.B. Kirche})


Bewerber/-in

  • muss Fragen grundsätzlich vollständig und wahrheitsgetreu beantworten
    • AUSNAHME: darf unzulässige Frage im Notfall falsch beantworten
  • muss von sich aus über Punkte informieren, welche ihn/sie für die Stelle ausschliessen (z.B. bestehendes Konkurrenzverbot)

Referenzauskünfte

Arbeitgeber/-in (vorherig, aktuell, potentiell)

  • darf nur Referenzauskünfte geben, sofern und soweit Bewerber-/in das Einverständnis gegeben hat
  • muss wohlwollend, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft geben


Bewerber/-in

  • ist dafür verantwortlich, dass persönliche Daten nicht im Internet allgemein zugänglich sind

Bewerbungsdossier

Potentielle/-r Arbeitgeber/-in

  • muss Bewerbungsdossier von nicht berücksichtigten Bewerbenden vernichten oder zurückgeben

Abschluss Vertrag

Potentielle/-r Arbeitgeber/-in

  • darf grundsätzlich nach freiem Ermessen entscheiden, wen er/sie einstellen will
    • AUSNAHMEN: Jugendschutz (z.B. Verbot Beschäftigung von Personen unter 13 Jahren); Ausländerrecht (z.B. dreimonatiges Beschäftigungsverbot für Asylbewerbende)


Formvorschriften & Fristen

Bewerbungsverfahren

Arbeitnehmer/-in kann bei mutmasslicher Diskriminierung aufgrund seines/ihres Geschlechts

  • schriftliche Begründung von Arbeitgeber/-in verlangen
  • innert 3 Monaten nach Ablehnung der Bewerbung klagen
  • Entschädigung von bis zu max. 3 Monatslöhne verlangen

Referenzauskünfte

Arbeitgeber/-in

  • darf Referenzauskünfte nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis von Arbeitnehmer-/in einholen

Arbeitsvermittlung/Personalverleih

Arbeitgeber/-in

  • muss Bewilligung einholen

Arbeitsvertrag

Keine Formvorschriften

Arbeitgeber/-in

  • muss jedoch Arbeitnehmer-/in spätestens 1 Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich informieren über Name der Vertragsparteien, Datum Beginn Arbeitsverhältnis, Funktion, Lohn und Zuschläge und wöchentliche Arbeitszeit.
    • AUSNAHMEN: Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Temporärarbeitsvertrag müssen schriftlich abgeschlossen sein

Kündigung vor Stellenantritt

Arbeitnehmer/-in

  • kann vor Stellenantritt kündigen
  • unterschiedliche Praxis, ab wann Kündigung wirkt
  • hat bei ungerechtfertigter Kündigung durch Arbeitgeber-/in gemäss Praxis Anspruch auf Lohn für Probezeit


Arbeitgeber/-in

  • hat bei ungerechtfertigtem Nichtantritt Arbeitnehmer-/in Anspruch auf Entschädigung von ¼ des vereinbarten Monatslohns sowie von weiterem nachgewiesenem Schaden

Jugendliche

Arbeitgeber/-in

  • muss Anstellung 13-15-jähriger Jugendlicher für kulturelle, künstlerische, sportliche und werbende Tätigkeiten anmelden
  • muss grundsätzlich (vgl. AUSNAHME) Bewilligung einholen für Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren:o zwischen 22 und 6 Uhr; an Sonntagen

Ausländer-/innen

Arbeitgeber/-in

  • ist dafür verantwortlich, dass Arbeitnehmer-/in bei Stellenantritt über die erforderlichen Bewilligungen verfügt


Arbeitnehmer/-in, welcher noch keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat

  • meldet sich vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde an

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